LG Dortmund - Urteil vom 23.02.2007
21 O 323/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; LuftVG § 33; LuftVG § 34; LuftVG § 48;
Fundstellen:
zfs 2008, 87

Haftung des Betreibers eines Luftfahrzeugs; Schmerzensgeld für die Verursachung eines [Luft-] Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Dortmund, Urteil vom 23.02.2007 - Aktenzeichen 21 O 323/06

DRsp Nr. 2009/8277

Haftung des Betreibers eines Luftfahrzeugs; Schmerzensgeld für die Verursachung eines [Luft-] Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Wer ein Luftfahrzeug betreibt, haftet verschuldensunabhängig für Schäden, die durch ein vom Flugzeug herunterhängendes Schleppseil eintreten. 2. 30000 EUR Schmerzensgeld für eine Frau (teilzeitbeschäftigte Abteilungsleiterin), die als Besucherin eines Flugplatzes durch ein von einem Flugzeug herabhängendes Schleppseil wie folgt verletzt wurde: Lungenkonstusion, Polytrauma mit Zwerchfellriss, eine Rissverletzung der Leber, Milzruptur, Nierenparenchymruptur links, Bruch des 6. Halswirbels (Dornfortsatzes), Rippenserienfraktur 7. - 12. Rippe links sowie 11. und 12. Rippe rechts mit traumatischem Pneumothorax. 32 Tage stationäre Behandlung (davon mehrere Tage auf der Intensivstation bei bestehender Lebensgefahr). Unfallfolgen: Entfernung der Milz, Narben am rechten Oberarm, unter dem rechten Arm und im Bereich des Oberbauches bis zur Schambeingegend senkrecht, Verwachsung des Darms mit Operationsnarben, Depressionen und Schlafstörungen, verminderte körperliche Belastbarkeit. Die Verunfallte befindet sich seit geraumer Zeit in ständiger psychotherapeutischer Behandlung. Schmerzensgeldbestimmend war auch das Regulierungsverhalten des Schädigers, der auch zwei Jahre nach dem Unfall noch keinerlei Leistungen erbracht hatte.