OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.03.2000
19 U 168/99
Normen:
StVO § 2 Abs. 5; StVO § 3 Abs. 2a; StVO § 35 Abs. 6; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9; StVG § 18 Abs. 1; BGB § 249 S. 2; BGB § 254; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839; BGB § 847; PflVG § 3 Nr. 1; PflVG § 3 Nr. 2; GG Art. 34;
Fundstellen:
DAR 2001, 456
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 21.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1376/97

Haftung des Fahrers eines Müllfahrzeugs für eine Kollision mit einem auf dem Gehweg auf dem Fahrrad fahrenden Kind; Höhe des Schmerzensgeldes bei Überrolltrauma beider Unterschenkel, Volumenmangelschock mit disseminierter intravasaler Gerinnung sowie Amputation des rechten Unterschenkels in Kniemitte bei einem 7-jährigen Kind

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.03.2000 - Aktenzeichen 19 U 168/99

DRsp Nr. 2008/13557

Haftung des Fahrers eines Müllfahrzeugs für eine Kollision mit einem auf dem Gehweg auf dem Fahrrad fahrenden Kind; Höhe des Schmerzensgeldes bei Überrolltrauma beider Unterschenkel, Volumenmangelschock mit disseminierter intravasaler Gerinnung sowie Amputation des rechten Unterschenkels in Kniemitte bei einem 7-jährigen Kind

1. Der Fahrer eines Müllfahrzeugs darf nur dann auf der linken Straßenseite fahren, wenn dies besondere Umstände erfordern. 2. Gegenüber einem auf dem Gehweg radelnden Kind trifft ihn eine besondere Sorgfaltspflicht. So darf er das Müllfahrzeug nicht anfahren, wenn hierdurch die Gefahr besteht, dass das Kind in der schmalen Durchfahrt zwischen dem Müllfahrzeug und der Hauswand eines angrenzenden Hauses eingequetscht wird. 3. Das Kind trifft auch dann kein Mitverschulden, wenn es in die Engstelle zwischen dem Müllfahrzeug und der Hauswand hineingeradelt ist. 4. Bei einem Überrolltrauma beider Unterschenkel mit schwersten Weichteilverletzungen und Amputation des rechten Unterschenkels in Kniemitte, drittgradig offener Tibiafraktur links sowie einen Volumenmangelschock mit disseminierter intravasaler Gerinnung ist bei einem 7-jährigen Kind ein Schmerzensgeld von 150.000 DM und eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 400 DM angemessen.

Normenkette:

StVO § 2 Abs. 5; StVO § 3 Abs. 2a; StVO § 35 Abs. 6; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9; § Abs. ;