SchlHOLG - Urteil vom 17.04.2003
7 U 51/01
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 831 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 8 Alt. 2 ; SGB VII § 105 ; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2003, 310
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 01.11.2000

Haftung des Fahrzeughalters bei Unfall im Zusammenhang mit dem Entladen eines Fahrzeugs

SchlHOLG, Urteil vom 17.04.2003 - Aktenzeichen 7 U 51/01

DRsp Nr. 2003/15128

Haftung des Fahrzeughalters bei Unfall im Zusammenhang mit dem Entladen eines Fahrzeugs

»1. Das Abladen von einem Fahrzeug auf ein anderes Fahrzeug erfolgt bei dem Betrieb des anderen Fahrzeuges, wenn dieses nicht nur als reines Arbeitsgerät benutzt wird; das Abladen kann aber zu einem Haftungsausschluss führen, weil der Verletzte bei dem Betrieb tätig war. 2. Das Haftungsprivileg für "Beschäftigte auf gemeinsamer Betriebsstätte"(§ 106 Abs. 3 SGB VII) greift schon dann ein, wenn die Beschäftigten,obgleich Angehörige verschiedener Unternehmen, zum Unfallzeitpunkt "vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte" verrichten; auf eine vorübergehende Eingliederung oder ein Tätigwerden für das andere Unternehmen kommt es nicht an.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 831 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 8 Alt. 2 ; SGB VII § 105 ; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Es wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen; das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG zu.