BGH - Urteil vom 19.10.1965
VI ZR 116/64
Normen:
BGB §§ 823, 249 ;
Fundstellen:
VersR 1966, 79
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Haftung des Fahrzeughalters für die Folgen eines von einem Schwarzfahrer herbeigeführten Unfalls

BGH, Urteil vom 19.10.1965 - Aktenzeichen VI ZR 116/64

DRsp Nr. 1994/6089

Haftung des Fahrzeughalters für die Folgen eines von einem Schwarzfahrer herbeigeführten Unfalls

Der Kfz-Halter, der schuldhaft den unbefugten Gebrauch seines Fahrzeuges ermöglicht hat, haftet für die Folgen eines von dem Schwarzfahrer herbeigeführten Unfalls nur dann, wenn ihm weiter vorzuwerfen ist, daß er durch die Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht schuldhaft eine adäquate Ursache für durch die Schwarzfahrt hervorgerufene Schädigung gesetzt hat.

Normenkette:

BGB §§ 823, 249 ;

Hinweise:

Kausalitätsgegenbeweis bei Fahren ohne Fahrerlaubnis kann nicht durch Nachweis genügender Fahrkenntnisse geführt werden; OLG Celle (8 W 184/79) VersR 1980, 178. - Haltereigenschaft bleibt bestehen, wenn Fahrzeugentleiher unbefugt Kfz einem Dritten überläßt: BGH (VI ZR 88/61 und 160/61) BGHZ 37, 306; BGH BGHZ 5, 269; BGH VersR 1962, 333.

Vorinstanz: OLG Stuttgart,
Fundstellen