OLG München - Beschluss vom 05.03.2018
7 U 4136/17
Normen:
VVG § 86; HGB § 425 Abs. 1; HGB § 431; HGB § 435; HGB § 438; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 15023/16

Haftung des Frachtführers für den Verlust von Transportgut

OLG München, Beschluss vom 05.03.2018 - Aktenzeichen 7 U 4136/17

DRsp Nr. 2018/11535

Haftung des Frachtführers für den Verlust von Transportgut

1. Der Frachtführer ist hinsichtlich der Ablieferung des Transportguts darlegungs- und beweispflichtig. 2. Von einer Ablieferung durch Absetzen des Transportguts vor einem unbesetzten Lagergebäude des Empfängers kann nur dann ausgegangen werden, wenn dies auf einer Weisung des Empfängers beruht. 3. Dabei ist das Abstellen von wertvoller Ware vor einem unbesetzten Lagergebäude in besonderem Maße fahrlässig und damit leichtfertig.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.11.2017 (Az:. 13 HK O 15023/16) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 13.4.2018.

Normenkette:

VVG § 86; HGB § 425 Abs. 1; HGB § 431; HGB § 435; HGB § 438; ZPO § 286;

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.