OLG Hamm - Beschluss vom 14.01.2014
9 U 231/13
Normen:
§ 839a BGB;
Fundstellen:
BauR 2014, 1191
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 185/13

Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen bei Unverwertbarkeit des erstatteten Gutachtens

OLG Hamm, Beschluss vom 14.01.2014 - Aktenzeichen 9 U 231/13

DRsp Nr. 2014/5678

Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen bei Unverwertbarkeit des erstatteten Gutachtens

Das unverwertbare Gutachten ist kein unrichtiges Gutachten iSd § 839a BGB. Eine Analogie kommt bei Unverwertbarkeit eines gerichtlichen Gutachtens wegen Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen nicht in Betracht.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 11.10.2013 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 4 ZPO.

Normenkette:

§ 839a BGB;

Gründe

I.

[1.] 2.