OLG Köln - Urteil vom 20.02.2014
10 U 9/13
Normen:
BGB § 839a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 04.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 305/12

Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

OLG Köln, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 10 U 9/13

DRsp Nr. 2014/14465

Haftung des gerichtlichen Sachverständigen

Keine Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für ein im Zwischenverfahren gegen einen Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter wegen des Verdachts der Untreue erstattetes Gutachten zum Wert einer Beteiligung, da Fehler des Gutachtens nicht festgestellt werden können und zumindest ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht begründet ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.04.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (8 O 305/12) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 839a;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen der Erstattung eines seiner Ansicht nach unrichtigen Gutachtens im Anspruch.

1. 2. 1. 2.