BGH - Urteil vom 29.01.1968
III ZR 118/67
Normen:
BGB §§ 852, 166 ;
Fundstellen:
JR 1968, 380
MDR 1968, 391
NJW 1968, 988
VRS 34, 321
VersR 1968, 453
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,

Haftung des Geschädigten für das Wissen Dritter

BGH, Urteil vom 29.01.1968 - Aktenzeichen III ZR 118/67

DRsp Nr. 1994/5942

Haftung des Geschädigten für das Wissen Dritter

1. Beauftragt ein Geschädigter, dem die Umstände bekannt sind, die ohne besondere Mühe und in zumutbarer Weise die für eine Schadensersatzklage erforderlichen Tatsachenfeststellungen ermöglichen, einen Dritten damit, die erforderlichen Tatsachenfeststellungen vorzunehmen, so bestellt er diesen Dritten gewissermaßen zu seinem Wissensvertreter und handelt arglistig, wenn er sich dem Schädiger gegenüber darauf beruft, sein Beauftragter habe die gewonnene Tatsachenkenntnis an ihn nicht weitergegeben. 2. Der Geschädigte muß daher im Hinblick auf die Verjährung die Tatsachenkenntnis seines Wissensvertreters gegen sich gelten lassen, auch wenn sie ihm nicht übermittelt worden ist.

Normenkette:

BGB §§ 852, 166 ;
Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main,
Fundstellen
JR 1968, 380
MDR 1968, 391
NJW 1968, 988
VRS 34, 321
VersR 1968, 453