BGH, Urteil vom 29.01.1968 - Aktenzeichen III ZR 118/67
DRsp Nr. 1994/5942
Haftung des Geschädigten für das Wissen Dritter
1. Beauftragt ein Geschädigter, dem die Umstände bekannt sind, die ohne besondere Mühe und in zumutbarer Weise die für eine Schadensersatzklage erforderlichen Tatsachenfeststellungen ermöglichen, einen Dritten damit, die erforderlichen Tatsachenfeststellungen vorzunehmen, so bestellt er diesen Dritten gewissermaßen zu seinem Wissensvertreter und handelt arglistig, wenn er sich dem Schädiger gegenüber darauf beruft, sein Beauftragter habe die gewonnene Tatsachenkenntnis an ihn nicht weitergegeben. 2. Der Geschädigte muß daher im Hinblick auf die Verjährung die Tatsachenkenntnis seines Wissensvertreters gegen sich gelten lassen, auch wenn sie ihm nicht übermittelt worden ist.