OLG Köln - Beschluss vom 20.07.2018
5 U 200/17
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; BGB § 839a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 08.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 4/17

Haftung des Gutachters einer Berufsgenossenschaft wegen einer angeblich falschen Therapieempfehlung

OLG Köln, Beschluss vom 20.07.2018 - Aktenzeichen 5 U 200/17

DRsp Nr. 2018/12694

Haftung des Gutachters einer Berufsgenossenschaft wegen einer angeblich falschen Therapieempfehlung

Ein als Gutachter einer Berufsgenossenschaft zur Klärung sozialrechtlicher Fragestellungen tätig gewordener medizinischer Sachverständiger haftet nicht persönlich gem. § 839a BGB analog. Vielmehr kommen allein Ansprüche aus Amtshaftung in Betracht, die nicht gegen den Arzt persönlich zu richten sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.12.2017 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 4/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1; BGB § 839a;

Gründe

I.

Der Kläger erlitt am 02.11.2012 einen Arbeitsunfall. Dabei zog er sich unter anderem einen Muskelfaserriss im rechten Oberschenkel zu. Im weiteren Verlauf entwickelte sich im rechten Oberschenkel eine tiefe Beinvenenthrombose. Der Kläger erhielt ab dem 23.11.2012 das Medikament Marcumar.

1. 2. 3.