OLG Karlsruhe - Urteil vom 28.08.2014
13 U 15/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2015, 76
r+s 2014, 573
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 20.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 69/13

Haftung des Halters eines auf der Ladefläche des Abschleppwagens in Brand geratenen Pkw

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.08.2014 - Aktenzeichen 13 U 15/14

DRsp Nr. 2014/16314

Haftung des Halters eines auf der Ladefläche des Abschleppwagens in Brand geratenen Pkw

Orientierungssätze: Abgrenzung zu BGH, NJW 2014, 1182; einheitliche Betriebsgefahr von Abschleppwagen und aufgeladenem Fahrzeug. Keine Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters für auf der Ladefläche in Brand geratenes abgeschlepptes Fahrzeug.

Der Halter eines auf der Ladefläche eines Abschleppwagens in Brand geratenen Pkw haftet nicht unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung gem. § 7 Abs. 1 StVG, da das Fahrzeug, sobald es verladen ist, nicht mehr i.S. von § 7 Abs. 1 StVG in Betrieb ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 20.12.2013 - Az. 4 U 69/13 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

5.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.259,86 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

1.

1. 2. 3.