OLG Hamm - Grundurteil vom 09.11.2018
11 U 113/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 21.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 11/17

Haftung des Halters eines auf einem Privatgrundstück abgestellten, in Brand geratenen Wohnmobils

OLG Hamm, Grundurteil vom 09.11.2018 - Aktenzeichen 11 U 113/17

DRsp Nr. 2019/3856

Haftung des Halters eines auf einem Privatgrundstück abgestellten, in Brand geratenen Wohnmobils

1. Die Vorschriften der §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG und 1 PflVG sind entsprechend Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten bzgl. der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung richtlinienkonform dahin auszulegen, dass zwar nach § 1 PflVG nur solche Fahrzeuge haftpflichtzuversichern sind, die (auch) auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet werden sollen, eine bereits bestehende Haftpflichtversicherung aber auch Schadensfälle abdeckt, die sich mit dem versicherten Fahrzeug auf auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen gelegenen Geländen ereignen.2. Der enthaltene Begriff "Benutzung eines Fahrzeugs" ist nicht auf Situationen der Benutzung im Verkehr auf öffentlichen Straßen beschränkt und nicht von Merkmalen des Geländes abhängig ist, auf dem dieses Kraftfahrzeug benutzt wird; keine Vorschrift der Haftpflichtversicherungsrichtlinie beschränkt die Reichweite der Pflichtversicherung und den Schutz, den diese Pflicht den durch von Kraftfahrzeugen verursachte Unfälle Geschädigten verleihen kann, auf die Fälle der Verwendung der Fahrzeuge in einem bestimmten Gelände oder auf bestimmten Straßen (EuGH, U.v.28.11.2017 - C-514/16 - juris). Vor diesem Hintergrund sind.