OLG Hamm - Urteil vom 24.08.2018
7 U 23/18
Normen:
StVG § 7, 9, 18; BGB § 254;
Fundstellen:
r+s 2019, 41
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 330/16

Haftung des Halters eines Fahrzeugs für Verletzungen eines ihm aufgrund der Verursachung eines Unfalls nacheilenden Fußgängers

OLG Hamm, Urteil vom 24.08.2018 - Aktenzeichen 7 U 23/18

DRsp Nr. 2019/437

Haftung des Halters eines Fahrzeugs für Verletzungen eines ihm aufgrund der Verursachung eines Unfalls nacheilenden Fußgängers

1. Ein Schaden ist bei Betrieb i.S. von § 7 StVG entstanden, wenn bei der gebotenen wertenden Betrachtung des Schadensereignisses sich die vom Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren mit ausgewirkt haben. Es muss um eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahr handeln, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden kann. Der Schadensfall muss sich in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs ereignet haben.2. Der Zurechnungszusammenhang ist auch bei mittelbar verursachten Schäden gegeben, die dadurch entstehen, dass in einer vom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage ein weiterer Umstand - etwa ein Verhalten eines Dritten oder das Verhalten des Geschädigten selbst - hinzukommt und sich die Gefahr dadurch realisiert, sofern sich bei wertender Betrachtung nicht lediglich das allgemeine Lebensrisiko oder aber eine Selbstgefährdung des Geschädigten verwirklicht.