OLG Köln - Beschluss vom 15.05.2018
18 U 148/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 372/16

Haftung des Halters eines in Brand geratenen Kfz

OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2018 - Aktenzeichen 18 U 148/17

DRsp Nr. 2018/16410

Haftung des Halters eines in Brand geratenen Kfz

Allein dass ein Kfz in Brand geraten ist, vermag eine Haftung des Halters gem. § 7 Abs. 1 StVG nicht zu begründen. Es ist vielmehr darüber hinaus darzulegen und ggfls. zu beweisen, dass der Brand von einem Defekt an einer Betriebseinrichtung ausging (hier: verneint).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Oktober 2017 - 2 O 372/16 - gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;

Gründe

1. Das Rechtsmittel der Beklagten ist nach den hierfür maßgebenden §§ 511 ff. ZPO zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO offensichtlich nicht begründet, weil dem Landgericht zwar ein schwerwiegender Rechtsfehler im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 StVG unterlaufen ist, die Klage aber aus anderen Gründen in der Sache nicht Erfolg haben kann. Daran kann auch das Vorbringen des Klägers im zweiten Rechtszug nichts ändern.

Im Einzelnen: