AG Darmstadt - Urteil vom 10.06.2002
300 C 161/01
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 8 § 9 ; BGB § 254 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp II(294)341b
NZV 2002, 568

Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs, dessen Fahrer mit seinem eigenen Fahrzeug kollidiert

AG Darmstadt, Urteil vom 10.06.2002 - Aktenzeichen 300 C 161/01

DRsp Nr. 2003/16827

Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs, dessen Fahrer mit seinem eigenen Fahrzeug kollidiert

Verursacht jemand als Fahrer des Kraftfahrzeugs seines Arbeitgebers eine Kollision mit seinem eigenen Fahrzeug, entfällt die Halterhaftung des Arbeitgebers nicht deshalb, weil der Fahrer aufgrund Beschädigung seines Eigentums Verletzter beim Betrieb des Kraftfahrzeugs seines Arbeitgebers ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 8 § 9 ; BGB § 254 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp II(294)341b
NZV 2002, 568