OLG Hamm - Beschluss vom 28.02.2018
11 U 57/17
Normen:
StVG § 7; StVG § 18; BGB § 254; BefBedV § 4; BOKraft § 14 Abs. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 23/17

Haftung des Halters eines Linienbusses wegen Verletzungen eines schwerbehinderten Fahrgastes

OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 11 U 57/17

DRsp Nr. 2018/12212

Haftung des Halters eines Linienbusses wegen Verletzungen eines schwerbehinderten Fahrgastes

Zu den Anforderungen der Eigensicherung eines Fahrgastes im Linienbus. Die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises durch einen gehbehinderten Fahrgast führt nicht zwingend zu einer besonderen Rücksichtnahmepflicht des Busfahrers.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 21.03.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 19.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 18; BGB § 254; BefBedV § 4; BOKraft § 14 Abs. 3 Nr. 4;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.