OLG Hamm - Beschluss vom 19.06.2023
20 U 76/23
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; AHB Nr. 5.4.1;
Vorinstanzen:
LG Hagen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 232/21

Haftung des Halters eines Nutzfahrzeugs wegen Schäden beim Be- und Entladen

OLG Hamm, Beschluss vom 19.06.2023 - Aktenzeichen 20 U 76/23

DRsp Nr. 2023/14581

Haftung des Halters eines Nutzfahrzeugs wegen Schäden beim Be- und Entladen

Gebraucht werden kann ein Fahrzeug auch dann im Sinne der Ausschlussklausel in der Betriebshaftpflichtversicherung gemäß Ziff. 5.4.1. AHB, wenn es als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Denn zum Gebrauch etwa eines Silo-Fahrzeugs gehört jedenfalls auch dessen Entladung, und zwar selbst dann, wenn diese nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Standort des Fahrzeugs erfolgt, sondern die Ladung über ein Schlauchsystem durch die am Fahrzeug hierfür vorgehaltenen Einrichtungen über einige Entfernung zum Bestimmungsort befördert wird.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Streithelferin der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; AHB Nr. 5.4.1;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die - von der Streithelferin der Klägerin (dem von der Klägerin in Anspruch genommenen Kraftfahrthaftpflichtversicherer) geführte - Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.