SchlHOLG - Urteil vom 24.05.2018
7 U 5/17
Normen:
StVG § 7; StVG § 18; VVG § 115; BGB § 254 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 15.12.2016

Haftung des Halters eines Traktors für Schäden durch den Verlust von Diesel während der Überfahrt über ein Silagesilo

SchlHOLG, Urteil vom 24.05.2018 - Aktenzeichen 7 U 5/17

DRsp Nr. 2022/8499

Haftung des Halters eines Traktors für Schäden durch den Verlust von Diesel während der Überfahrt über ein Silagesilo

1. Der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG steht grundsätzlich nicht entgegen, dass sich der Unfall auf einem Privatgelände ereignet hat.2. Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG ist entsprechend dem Schutzzweck grundsätzlich weit auszulegen. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist. Die Gefährdungshaftung entfällt nur dann, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion keine Rolle mehr gespielt hat und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt worden ist oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat.3. Mit dem Verlust von Diesel aus einem Traktor während der Überfahrt über ein Silagesilo hat sich die fahrzeugspezifische Gefahr von Verbrennungsmotoren verwirklicht.4. Es liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nach §§ 9 StVG, 254 BGB vor, wenn auch nur geringfügig mit Dieselkraftstoff verunreinigte Grassilage nicht mehr als Futtermittel verwertet, sondern für nur 5 €/t. an einen Biogasanlagenbetrieb verkauft wird. Orientierungssätze: