BGH - Urteil vom 13.02.1968
VI ZR 171/66
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1968, 74
VersR 1968, 575

Haftung des Halters für ein durch einen Schwarzfahrer herbeigeführtes Unfallereignis

BGH, Urteil vom 13.02.1968 - Aktenzeichen VI ZR 171/66

DRsp Nr. 1994/5941

Haftung des Halters für ein durch einen Schwarzfahrer herbeigeführtes Unfallereignis

Der Halter eines Kfz haftet für ein durch einen Schwarzfahrer herbeigeführtes Unfallereignis (hier: mangelhafte Verwahrung der Fahrzeugschlüssel ungeachtet besonderer Gefahr unerlaubter Kfz-Benutzung durch einen Familienangehörigen).

Normenkette:

BGB § 823 ;

Hinweise:

So auch BGH v. 12.04.1960, VersR 1960, 736 bei einem mit der Führung eines Lkw beauftragten Fahrer

Fundstellen
VerkMitt 1968, 74
VersR 1968, 575