SchlHOLG - Urteil vom 30.11.2021
7 U 36/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 166; BGB § 433; BGB § 434 437 Nr. 2; BGB § 323; BGB § 326; BGB §§ 346 ff.; BGB § 826; ZPO § 529; ZPO § 531; GG Art. 5 Abs. 1 bzw. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007); GG Art. 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 05.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 9/19

Haftung des Herstellers eines vom KBA-Rückruf vom 3.8.2018 wegen unzulässiger AdBlue-Dosierung betroffenen Dieselfahrzeugs vom Typ Daimler-Benz Vito V 250 dImplementierung eines sog. Thermofensters in der Motorsteuerungssoftware als Sachmangel

SchlHOLG, Urteil vom 30.11.2021 - Aktenzeichen 7 U 36/21

DRsp Nr. 2023/553

Haftung des Herstellers eines vom KBA-Rückruf vom 3.8.2018 wegen unzulässiger AdBlue-Dosierung betroffenen Dieselfahrzeugs vom Typ Daimler-Benz Vito V 250 d Implementierung eines sog. Thermofensters in der Motorsteuerungssoftware als Sachmangel

1. Der Verbau eines "Thermofensters" in der Motorsteuerungssoftware von Dieselfahrzeugen, bei dem es sich nach Ansicht des EuGH wegen Verstoßes gegen VO (EG) Nr. 715/2007 um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln soll, stellt keinen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB dar. Weite Thermofenster (hier 0 - 60°C) stellen bei Dieselfahrzeugen bislang den üblichen "Industriestandard" dar und führen nicht automatisch zum Entzug der Betriebserlaubnis durch das Kraftfahrtbundesamt.2. Ein erhöhter AdBlue-Verbrauch nach Durchführung eines Softwareupdates stellt ebenfalls keinen Sachmangel dar, soweit weder vom Hersteller noch vom Verkäufer konkrete Zusagen zum AdBlue-Verbrauch gemacht wurden. Die durch ein vom KBA genehmigtes Softwareupdate geänderte Bedatung der AdBlue-Dosierung folgt neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und dient der verbesserten Luftreinhaltung und damit dem Umweltschutz; dies ist vom Fahrzeugeigentümer eines Diesel-Verbrennungsmotors im Zuge der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) hinzunehmen