OLG Köln - Beschluss vom 29.11.2018
18 U 70/18
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 287/17

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

OLG Köln, Beschluss vom 29.11.2018 - Aktenzeichen 18 U 70/18

DRsp Nr. 2019/3887

Haftung des Herstellers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

1. Das Inverkehrbringen eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung bei der Abgasreduktion (Prüfstands-Erkennungssoftware) stellt eine sittenwidrige Schädigung i.S. von § 826 BGB dar. 2. Der dem Käufer zu ersetzende Vermögensschaden liegt in dem Abschluss des Kaufvertrages für das Fahrzeug. 3. Durch ein nachträglich vom Kraftfahrtbundesamt angeordnetes Software-Update entfällt der Schaden nicht, da es insoweit auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt. 4. Die Kausalität der Täuschung für den Vertragsschluss entfällt nicht dadurch, dass der Fahrzeughersteller eine Ad-hoc-Mitteilung herausgegeben hat, in der eine Auffälligkeit von Fahrzeugen mit einer internen Motorenbezeichnung bekannt gemacht wird.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. April 2018 - 24 O 287/17 -gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 31;

Gründe

I.

1. Der Kläger begehrt Schadenersatz von der Beklagten als Herstellerin des Motors seines von einem Autohändler gekauften Gebrauchtwagens der Marke Audi.