OLG Koblenz - Beschluss vom 06.11.2008
10 U 11/08
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 280; BGB § 653;
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 389/05

Haftung des Herstellers eines Wohnmobils für den Inhalt einer von ihm vermittelten Kfz-Versicherung

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 10 U 11/08

DRsp Nr. 2009/26934

Haftung des Herstellers eines Wohnmobils für den Inhalt einer von ihm vermittelten Kfz-Versicherung

Keine Eigenhaftung eines Wohnmobilherstellers für Inhalt einer Kfz-Versicherung (Kasko-Deckung), für die er im Rahmen einer an seine Kunden ausgegebenen "Service-Card" unter Benennung einer Service-Tochtergesellschaft als Vermittlerin wirbt (Kunde stellt nach Unfall fest, dass er entgegen seinen Erwartungen im Rahmen der vermittelten Police keine Kasko-Deckung hat).

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 280; BGB § 653;

Gründe:

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 22. Dezember 2008.

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.