OLG Frankfurt/Main vom 04.06.2002
8 U 23/02
Normen:
BGB § 123 Abs. 1 § 831 § 833 ; StVO § 28 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2003, 486
NZV 2003, 486

Haftung des Hundehalters und -führers bei Sturz eines Radfahrers wegen eines den Radweg überquerenden Hundes

OLG Frankfurt/Main, vom 04.06.2002 - Aktenzeichen 8 U 23/02

DRsp Nr. 2004/8795

Haftung des Hundehalters und -führers bei Sturz eines Radfahrers wegen eines den Radweg überquerenden Hundes

»Nähert sich ein Radfahrer einem frei laufenden Hund und kommt er bei diesem Annäherungsvorgang zu Fall, so setzt eine Haftung des Tierhalters oder des Tierbegleiters wegen der bei dem Sturz erlittenen Verletzungen voraus, dass konkrete der Tiergefahr oder dem Verhalten des Tierbegleiters zuzuweisende haftungsrelevante Umstände festgestellt werden können. Alleine die Tatsache, dass sich der Hund vor dem Unfall auf der von dem Radfahrer benutzten Fahrbahn befunden hat, reicht für eine Haftung nicht aus.«

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1 § 831 § 833 ; StVO § 28 Abs. 1 ;
Fundstellen
NZV 2003, 486
NZV 2003, 486