OLG Thüringen - Urteil vom 25.06.2008
7 U 800/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 3; HaftpflG § 2 Abs. 3 Nr. 3; HaftpflG § 4; HaftpflG § 13 Abs. 2; HaftpflG § 13 Abs. 3;
Fundstellen:
DAR 2008, 705

Haftung des Inhabers eines Kanalnetzes für Defekte an Fahrzeugen durch einen sich hebenden Gullydeckel

OLG Thüringen, Urteil vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 7 U 800/07

DRsp Nr. 2009/22194

Haftung des Inhabers eines Kanalnetzes für Defekte an Fahrzeugen durch einen sich hebenden Gullydeckel

Kommt es durch einen sich aufgrund eines Defekts hebenden Gullydeckel zu einer Beschädigung am Unterboden eines Fahrzeugs, so haftet der Inhaber des Kanalnetzes in vollem Umfang, wenn er nicht den Nachweis führen kann, dass es sich um höhere Gewalt handelt. Den Führer des Fahrzeugs trifft kein Mitverschulden, wenn der Defekt für ihn nicht erkennbar war.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 3; HaftpflG § 2 Abs. 3 Nr. 3; HaftpflG § 4; HaftpflG § 13 Abs. 2; HaftpflG § 13 Abs. 3;
Fundstellen
DAR 2008, 705