OLG Dresden - Urteil vom 24.05.2000
11 U 3252/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 378

Haftung des Kraftfahrers bei einem Unfall mit einem alkoholisierten Fußgänger

OLG Dresden, Urteil vom 24.05.2000 - Aktenzeichen 11 U 3252/99

DRsp Nr. 2005/14414

Haftung des Kraftfahrers bei einem Unfall mit einem alkoholisierten Fußgänger

»Läuft ein alkoholisierter Fußgänger, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten und ohne eine nahegelegene, mit einer Ampel versehene Fußgängerfurt zu benutzen, plötzlich auf die Fahrbahn einer verkehrsreichen städtischen Straße und wird dort von einem Pkw angefahren, so tritt die Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs hinter dem groben Eigenverschulden des Fußgängers haftungsrechtlich zurück.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von den Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 120.000,00 DM, eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 DM sowie die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm alle materiellen und immateriellen Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 23.08.1995 zur Hälfte zu ersetzen.

Der Kläger führte am 23.08.1995 zusammen mit dem Zeugen F und weiteren Kollegen auf dem nördlichen Gehweg der E Straße in L westlich der Kreuzung mit der Z Straße Schachtarbeiten durch. Gegen 11.40 Uhr beabsichtigte er, die E Straße zu überqueren, um Werkzeug aus einem auf der Südseite der Straße geparkten Fahrzeug zu holen.