OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.09.2012
12 U 181/11
Normen:
VVG (vom 17.12.1990) § 34a; MB/KT (2006) § 15 Abs. 1 Buchst. b; BGB § 253; BGB § 276; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BDSG (vom 14.01.2003) § 4 Abs. 1; BDSG (vom 14.01.2003) § 28 Abs. 3;
Fundstellen:
ZfSch 2013, 520
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 266/10

Haftung des Krankentagegeldversicherers wegen Übersendung eines medizinischen Gutachtens an den Arbeitgeber eines Piloten; Reichweite einer Schweigepflichtentbindungserklärung Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Übersendung des Gutachtens

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.09.2012 - Aktenzeichen 12 U 181/11

DRsp Nr. 2013/24343

Haftung des Krankentagegeldversicherers wegen Übersendung eines medizinischen Gutachtens an den Arbeitgeber eines Piloten; Reichweite einer Schweigepflichtentbindungserklärung Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Übersendung des Gutachtens

1. Wenn eine Krankentagegeldversicherung für einen bei ihr versicherten Piloten ohne dessen Einwilligung ein medizinisches Gutachten an dessen Arbeitgeber (hier: flugmedizinischen Dienst) übersendet, wobei das offenkundige Ziel darin besteht, eine leistungsbefreiende Berufsunfähigkeit i.S.d. § 15 Abs. 1 Buchst. b MB/KT herbeizuführen, und der Arbeitgeber den Piloten daraufhin vom Dienst suspendiert, muss die Krankentagegeldversicherung den hieraus resultierenden Schaden (hier: Verdienstausfall) ersetzen. Der vertragliche Schadensersatzanspruch ist aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Versicherungsvertrag begründet. 2. Zu ihrer Rechtfertigung kann sich die Versicherung nicht auf eine Schweigepflichtentbindungserklärung berufen, die lediglich einen Hinweis auf ein "Begutachtung im Rahmen eines AU-Fallmanagements" enthält. Diese entspricht schon vom Umfang her nicht den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, weil sie generalisiert und viel zu weit gehend ist. Insbesondere fehlt es an einer Beschränkung der Berechtigung zur Datenerhebung und Datenübermittlung auf versicherungsrechtlich relevante Zwecke.