Haftung des Leasinggebers wegen Erwerbszusage durch Lieferanten
OLG Dresden, Urteil vom 08.03.2000 - Aktenzeichen 8 U 3010/99
DRsp Nr. 2004/1353
Haftung des Leasinggebers wegen Erwerbszusage durch Lieferanten
Einem Leasingnehmer, dem der Lieferant ohne entsprechende Vollmacht und im Widerspruch zum Leasingvertragstext den späteren Erwerb des Leasingobjekts zugesagt hatte, steht gegen den Leasinggeber - zwar keinen Erfüllungsanspruch, aber - ein auf Geschäftsherrnhaftung (§ 278BGB) gestützter Schadensersatzanspruch wegen culpa in contrahendo zu.