KG - Urteil vom 25.11.2002
12 U 110/01
Normen:
BGB § 254 ; BGB § 823 ; StVG § 7 Abs. 2 ; StVG § 17 ; StVG § 18 ; StVO § 2 Abs. 2 ; StVO § 7 Abs. 1 Satz 2 ; StVO § 7 Abs. 2a ; StVO § 9 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 3 ; StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2003, 81
MDR 2003, 626
VRS 104, 249
VersR 2004, 254
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 98/00

Haftung des Linksabbiegers für Unfallschaden

KG, Urteil vom 25.11.2002 - Aktenzeichen 12 U 110/01

DRsp Nr. 2003/3580

Haftung des Linksabbiegers für Unfallschaden

Zur Frage, wann ein Linksabbieger einen Unfall allein verschuldet hat und eine Mithaftung des Unfallgegners aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs entfällt.

Normenkette:

BGB § 254 ; BGB § 823 ; StVG § 7 Abs. 2 ; StVG § 17 ; StVG § 18 ; StVO § 2 Abs. 2 ; StVO § 7 Abs. 1 Satz 2 ; StVO § 7 Abs. 2a ; StVO § 9 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 3 ; StVO § 9 Abs. 5 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist ohne Erfolg: Die Klägerin kann von den Beklagten keinen Ersatz - auch nicht nach einer Quote von 50 % - für ihre Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 25. November 1999 auf der W Straße in Berlin verlangen; das klagabweisende Urteil des Landgerichts ist im Ergebnis richtig.

A. Die Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsanteile der Beteiligten führt zu einer Alleinhaftung der Klägerin für die Unfallschäden.

I. Beruht ein Unfall für keinen der Beteiligten auf einem unabwendbaren Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG, bestimmt sich die Haftung nach den Verursachungs- und Verschuldensanteilen der Beteiligten, §§ 17, 18 StVG i.V.m. §§ 823, 254 BGB. Bei der Bildung der Haftungsquote werden allerdings nur bewiesene Umstände berücksichtigt, die sich tatsächlich unfallursächlich ausgewirkt haben.