OLG Zweibrücken - Urteil vom 18.12.2008
4 U 43/07
Normen:
ABMG 92 § 2 Nr. 1h;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2009, 267
VersR 2009, 541
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz), vom 15.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 25/06

Haftung des Mieters einer Arbeitsmaschine für Transportschäden; Rechtsfolgen des unterbliebenen Abschlusses einer Maschinenversicherung bei Erhebung eines Entgelts; Begriff des Transportschadens

OLG Zweibrücken, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 4 U 43/07

DRsp Nr. 2009/1357

Haftung des Mieters einer Arbeitsmaschine für Transportschäden; Rechtsfolgen des unterbliebenen Abschlusses einer Maschinenversicherung bei Erhebung eines Entgelts; Begriff des Transportschadens

1. Der gewerbliche Vermieter einer Arbeitsmaschine, der ein gesondertes Entgelt für eine Maschinenversicherung verlangt, die er tatsächlich nicht abgeschlossen hat, muss in Schadensfall den Mieter so stellen, als wäre eine Maschinenversicherung zu den üblichen Bedingungen eintrittspflichtig. 2. Ein nach den ABMG 92 versicherter Transportschaden liegt vor, wenn eine Arbeitsmaschine (hier eine Hebebühne) fest auf einem LKW montiert ist und das fahrbare Gerät im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall beschädigt wird.

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 15. Februar 2007 geändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12 094,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8 025,62 € seit dem 1. Dezember 2005, aus weiteren 1 726,34 € seit dem 31. Januar 2006 und aus weiteren 2 342,89 € seit dem 8. April 2006 zu zahlen.