KG - Beschluss vom 05.11.2008
12 U 26/08
Normen:
BGB § 276 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 315/07

Haftung des Mieters eines Kfz für grob fahrlässige Verursachung von Schäden

KG, Beschluss vom 05.11.2008 - Aktenzeichen 12 U 26/08

DRsp Nr. 2011/1989

Haftung des Mieters eines Kfz für grob fahrlässige Verursachung von Schäden

Zur Haftung des Mieters eines Kraftfahrzeugs gegenpber dem gewerblichen Vermieter für Schäden am Mietwagen, die er nach Auffassung des Vermieters auf einer Fahrt von etwa 1.000 km in 12 bis 13 Stunden wegen erkennbarer Übermüdung grob fahrlässig verursacht haben soll.

1. Es wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat nach Vorberatung beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen drei Wochen.

Normenkette:

BGB § 276 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

I. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

II. Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.