Die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Ansprüche in vollem Umfang weiter verfolgt, ist zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg. Mit zutreffender Begründung, der der Senat sich anschließt, hat das Landgericht Ansprüche des Klägers, soweit diese DM 1.000 übersteigen, abgewiesen. Der Senat folgt der Begründung des Landgerichts, daß im vorliegenden Fall von einer stillschweigend vereinbarten Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Schadensverursachung auszugehen ist, der Kläger aber nicht nachgewiesen hat, daß der Beklagte den Unfall grob fahrlässig verschuldet hat.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|