OLG Karlsruhe - Urteil vom 11.02.2000
10 U 250/99
Normen:
VVG § 61 ; ZPO § 97 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 307
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 54/99

Haftung des Neuwagenkunden für Schäden an Leihwagen - Haftungsbeschränkung bei unterlassenem Hinweis auf fehlenden Vollkasko-Versicherungsschutz

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.02.2000 - Aktenzeichen 10 U 250/99

DRsp Nr. 2000/9267

Haftung des Neuwagenkunden für Schäden an Leihwagen - Haftungsbeschränkung bei unterlassenem Hinweis auf fehlenden Vollkasko-Versicherungsschutz

Zur Haftung des Neuwagenkunden für Schäden, die an einem während einer Garantiereparatur überlassenen Leihwagen entstanden sind und zur Frage stillschweigender Haftungsbeschränkung bei unterlassenem Hinweis auf fehlenden Vollkasko-Versicherungsschutz.

Normenkette:

VVG § 61 ; ZPO § 97 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Ansprüche in vollem Umfang weiter verfolgt, ist zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg. Mit zutreffender Begründung, der der Senat sich anschließt, hat das Landgericht Ansprüche des Klägers, soweit diese DM 1.000 übersteigen, abgewiesen. Der Senat folgt der Begründung des Landgerichts, daß im vorliegenden Fall von einer stillschweigend vereinbarten Haftungsbeschränkung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Schadensverursachung auszugehen ist, der Kläger aber nicht nachgewiesen hat, daß der Beklagte den Unfall grob fahrlässig verschuldet hat.