KG - Urteil vom 14.11.2002
12 U 140/01
Normen:
StVO § 8 Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 286 § 287 ;
Fundstellen:
KGReport 2003, 235
NZV 2003, 575
VRS 105, 104
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 14.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 547/00

Haftung des Rechtsabbiegers bei Vordringen durch eine Lücke; Begriff des zentimetererweisen Vorrollens; Anforderungen an die Darlegung eines Mitverschuldens

KG, Urteil vom 14.11.2002 - Aktenzeichen 12 U 140/01

DRsp Nr. 2004/19366

Haftung des Rechtsabbiegers bei Vordringen durch eine Lücke; Begriff des zentimetererweisen Vorrollens; Anforderungen an die Darlegung eines Mitverschuldens

»1. Nach den Grundsätzen der sog. Lückenrechtsprechung besteht volle Haftung des Rechtseinbiegers, der nach rechts durch eine "Lücke" über zwei Fahrstreifen der bevorrechtigten Straße auf den linken Fahrstreifen vordringt und dort mit dem Bevorrechtigten kollidiert.2. "Vorsichtig Hineintasten" i.S.d. § 8 II 3 StVO bedeutet zentimeterweises Vorrollen bis zum Übersichtspunkt mit der Möglichkeit, sofort anzuhalten.3. Will der Wartepflichtige eine Mithaftung des Bevorrechtigten damit begründen, dieser hätte den Unfall durch rechtzeitige unfallverhütende Reaktion vermeiden können, so muss er darlegen und beweisen, dass sich der Bevorrechtigte durch überhöhte Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder sich im Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Vorfahrtsverletzung in einer solchen Entfernung vom Kollisionsort befand, dass eine unfallverhütende Reaktion möglich gewesen wäre.«

Normenkette:

StVO § 8 Abs. 2 S. 3 ; ZPO § 286 § 287 ;

Entscheidungsgründe: