KG - Urteil vom 22.05.2017
12 U 16/14
Normen:
AktG § 34; AktG § 49; AktG § 183 Abs. 3; HGB § 323; BGB § 839a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 164/13

Haftung des Sachkapitalerhöhungsprüfers bei unrichtiger Testierung einer Sacheinlage

KG, Urteil vom 22.05.2017 - Aktenzeichen 12 U 16/14

DRsp Nr. 2019/3531

Haftung des Sachkapitalerhöhungsprüfers bei unrichtiger Testierung einer Sacheinlage

1. Der Sachkapitalerhöhungsprüfer haftet für eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß §§ 183 Abs. 3, 34, 49 AktG, 323 HGB auf Schadensersatz in Höhe der Differenz des testierten zum tatsächlichen Wert einer Sacheinlage. 2. Die Darlegungs- und Beweislast für alle Verschuldensformen im Rahmen des vorstehenden Anspruchs trifft den Geschädigten. 3. Die Haftung für leichte und grobe Fahrlässigkeit ist gemäß § 323 Abs. 2 HGB auf 1 Million Euro beschränkt. 4. § 839a BGB ist auf den vom Gericht bestellten Gründungs- oder Sachkapitalerhöhungsprüfer nicht anwendbar.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Februar 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 33 O 164/13 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.000.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 7/8 und die Beklagten 1/8 zu tragen.