OLG Koblenz - Urteil vom 24.04.2008
5 U 1236/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 366 Abs. 2; BGB § 422; BGB § 486 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 840; BGB § 847 Abs. 1; StVG § 7; PflVG § 3;
Fundstellen:
NJW 2008, 3006
NJW 2008, 3006
NZV 2009, 39
NZV 2009, 39
OLGReport-Koblenz 2008, 585
OLGReport-Koblenz 2008, 585
VersR 2008, 1071
VersR 2008, 1071
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 22.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 568/04

Haftung des Schädigers für ärztliche Behandlungsfehler; Verrechnung von Teilzahlungen eines Gesamtschuldners bei teilweiser gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Schädiger; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Koblenz, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 5 U 1236/07

DRsp Nr. 2008/22342

Haftung des Schädigers für ärztliche Behandlungsfehler; Verrechnung von Teilzahlungen eines Gesamtschuldners bei teilweiser gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Schädiger; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Wird der Verletzte eines Verkehrsunfalls ärztlich fehlerhaft behandelt, ist das haftungsrechtlich auch dem Unfallverursacher zuzuordnen, es sei denn, der Arzt hätte seine Sorgfaltspflichten in außergewöhnlich hohem Maß verletzt. Bei der Fehldeutung eines Röntgenbildes kann es sich um ein Versäumnis handeln, für das der Unfallverursacher neben dem Arzt als Gesamtschuldner haftet. 2. Hat der für den Gesamtschaden eintrittspflichtige Erstschädiger ohne Zahlungsbestimmung eine dem Haftungsbetrag des Zweitschädigers entsprechende Teilzahlung unterhalb der Schwelle zur gesamtschuldnerischen Haftung geleistet, wirkt diese Zahlung nicht zugunsten des Zweitschädigers. Vielmehr ist in entsprechender Anwendung von § 366 Abs. 2 BGB davon auszugehen, dass der Erstschädiger nicht auf die Gesamtschuld gezahlt hat.