BGH - Urteil vom 24.06.2003
VI ZR 256/02
Normen:
PflVG § 3 Nr. 8, 3 S. 2 Hs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1162
DAR 2003, 511
MDR 2003, 1231
NJW-RR 2003, 1327
VRS 105, 337
VersR 2003, 1121
zfs 2004, 12
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Haftung des Schädigers nach Abweisung der Klage gegen den Versicherer wegen Verjährung

BGH, Urteil vom 24.06.2003 - Aktenzeichen VI ZR 256/02

DRsp Nr. 2003/10295

Haftung des Schädigers nach Abweisung der Klage gegen den Versicherer wegen Verjährung

»Ein mit seiner Klage auf Schadensersatz gegen den Versicherer "nur" wegen Verjährung (§ 3 Nr. 3 Satz 2 Halbsatz 2 PflVG) abgewiesener Geschädigter kann nicht mehr mit Erfolg gegen den Schädiger klagen.«

Normenkette:

PflVG § 3 Nr. 8, 3 S. 2 Hs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein überregionaler Sozialhilfeträger, nimmt den Beklagten (früher: Beklagter zu 2)) aus übergegangenem Recht (§ 116 Abs. 1 SGB X) auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle Schäden in Anspruch. Bei einem Verkehrsunfall am 27. März 1988 erfasste der Beklagte mit seinem bei dem früheren Beklagten zu 1) (im Folgenden: Versicherer) haftpflichtversicherten Fahrzeug ein damals 6 Jahre und 2 Monate altes Kind, das zwischen zwei am rechten Fahrbahnrand geparkten Autos hindurch auf die Fahrbahn gelaufen war. Das Kind erlitt u.a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma aufgrund dessen es lebenslang behindert ist. Seit dem 21. August 2000 befindet es sich im Arbeitstrainingsbereich der R. Werkstätten.