OLG Dresden vom 28.01.2000
6 U 3282/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; BGB § 839 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2002, 92

Haftung des Straßenbaulastträgers bei Sturz eines Radfahrers

OLG Dresden, vom 28.01.2000 - Aktenzeichen 6 U 3282/99

DRsp Nr. 2008/13548

Haftung des Straßenbaulastträgers bei Sturz eines Radfahrers

1. Kommt ein Radfahrer zu Fall, weil er auf einer unbefestigten Straße eine Pfütze durchfahren und dabei ein unter der Oberfläche liegendes tiefes Schlagloch übersehen hat, so steht dem Radfahrer kein Schadensersatzanspruch gegen den Straßenbaulastträger wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu, da er den Sturz durch Ausweichen hätte vermeiden können.2. Einem Radfahrer steht kein Anspruch gegen den Straßenbaulastträger aus Amtshaftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu, wenn er auf einer Straße mit einem schlechten, da unbefestigten Zustand stürzt, weil er in eine rechtzeitig erkennbare große Pfütze fährt, unter deren Oberfläche sich ein tiefes Schlagloch befindet. Den Radfahrer trifft ein Alleinverschulden, weil er der Pfütze hätte ausweichen können.

Normenkette: