OLG Koblenz - Urteil vom 07.11.2013
1 U 35/13
Normen:
HaftPflG § 2 Abs. 1 S. 1; VVG § 86 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 190/12

Haftung des Trägers der Wasserversorgung wegen Wasseraustritts aus einer Brauchwasserleitung

OLG Koblenz, Urteil vom 07.11.2013 - Aktenzeichen 1 U 35/13

DRsp Nr. 2014/6943

Haftung des Trägers der Wasserversorgung wegen Wasseraustritts aus einer Brauchwasserleitung

Der Träger der Wasserversorgung ist für den Bereich des Hausanschlusses als Inhaber der Rohrleitungsanlage i.S. von § 2 Abs. 1 S. 1 HaftPflG anzusehen, auch soweit die Anschlussleitung die Grenze zum Privatgrundstück überschritten hat und im Hausanwesen des Anschlussnehmers verläuft. Die haftungsrechtliche Verantwortung endet erst an der Übergabestelle zur Kundenanlage, also hinter der Messeinrichtung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. Dezember 2012 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58.914,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. August 2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

HaftPflG § 2 Abs. 1 S. 1; VVG § 86 Abs. 1 S. 1;

Entscheidungsgründe

I.