KG - Urteil vom 16.10.2003
12 U 58/01
Normen:
ZPO § 286 § 287 § 412 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2004, 159
VRS 106, 260
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 262/98

Haftung des Unfallverursachers für gesundheitliche Beeinträchtigungen bei vorhandenen Schadensanlagen; Umfang des Schadensersatzes bei Begehrensneurose; Voraussetzungen der Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens

KG, Urteil vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 12 U 58/01

DRsp Nr. 2005/6628

Haftung des Unfallverursachers für gesundheitliche Beeinträchtigungen bei vorhandenen Schadensanlagen; Umfang des Schadensersatzes bei Begehrensneurose; Voraussetzungen der Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens

»1. Der Schädiger haftet grundsätzlich für alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte durch die Schädigungshandlung erleidet, gleich ob körperlicher oder seelischer Art (hier: schizophrener Zustand mit Wahnsymptomatik), auch für das unfallbedingte Zutagetreten vorhandener Schadensanlagen. 2. Für den Beweis psychischer Folgewirkungen eines Unfalls mit unstreitigem Körperschaden gilt der Maßstab des § 287 ZPO, so dass der Beweis einer überwiegenden oder erheblichen Wahrscheinlichkeit genügt. 3. Im diesem Bereich muss der Schädiger nicht für Folgen einstehen, die dadurch entstehen, dass die Schädigungshandlung zu einer Renten- oder Begehrensneurose führt oder dadurch, dass die psychische Reaktion des Verletzten im konkreten Fall wegen ihres groben Missverhältnisses zum ganz geringfügigen Anlass ("Bagatelle") schlechterdings nicht mehr verständlich ist. 4. Nach § 412 ZPO steht die Einholung eines weiteren Gutachtens im Ermessen des Gerichts und ist nur ausnahmsweise geboten.