LG Berlin, vom 11.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 262/98
Haftung des Unfallverursachers für gesundheitliche Beeinträchtigungen bei vorhandenen Schadensanlagen; Umfang des Schadensersatzes bei Begehrensneurose; Voraussetzungen der Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens
KG, Urteil vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 12 U 58/01
DRsp Nr. 2005/6628
Haftung des Unfallverursachers für gesundheitliche Beeinträchtigungen bei vorhandenen Schadensanlagen; Umfang des Schadensersatzes bei Begehrensneurose; Voraussetzungen der Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens
»1. Der Schädiger haftet grundsätzlich für alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte durch die Schädigungshandlung erleidet, gleich ob körperlicher oder seelischer Art (hier: schizophrener Zustand mit Wahnsymptomatik), auch für das unfallbedingte Zutagetreten vorhandener Schadensanlagen.2. Für den Beweis psychischer Folgewirkungen eines Unfalls mit unstreitigem Körperschaden gilt der Maßstab des § 287ZPO, so dass der Beweis einer überwiegenden oder erheblichen Wahrscheinlichkeit genügt.3. Im diesem Bereich muss der Schädiger nicht für Folgen einstehen, die dadurch entstehen, dass die Schädigungshandlung zu einer Renten- oder Begehrensneurose führt oder dadurch, dass die psychische Reaktion des Verletzten im konkreten Fall wegen ihres groben Missverhältnisses zum ganz geringfügigen Anlass ("Bagatelle") schlechterdings nicht mehr verständlich ist.4. Nach § 412ZPO steht die Einholung eines weiteren Gutachtens im Ermessen des Gerichts und ist nur ausnahmsweise geboten.
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