OLG Köln - Beschluss vom 06.06.2018
5 U 163/17
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; EntgFG § 6 Abs. 1; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 143/16

Haftung des Unfallverursachers für psychische Beeinträchtigungen

OLG Köln, Beschluss vom 06.06.2018 - Aktenzeichen 5 U 163/17

DRsp Nr. 2018/12683

Haftung des Unfallverursachers für psychische Beeinträchtigungen

Sofern bei einem Unfallbeteiligten psychische Beeinträchtigungen nicht als Folge einer Verletzung, sondern allein durch die psychische Reaktion auf das Unfallgeschehen eintreten, kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigung selbst Krankheitswert besitzt, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung i.S. von § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Da es sich um den Primärschaden handelt, sind die Beeinträchtigung und die haftungsbegründende Kausalität nach dem Beweismaß des § 286 ZPO nachzuweisen. In der Regel wird dies durch ein psychiatrisches Gutachten geschehen.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 20. September 2017 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 143/16- gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beklagten erhalten Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; EntgFG § 6 Abs. 1; ZPO § 287;

Gründe

I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).