OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.09.2018
13 U 43/17
Normen:
VVG § 117;
Fundstellen:
VersR 2018, 1440
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 02.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 192/16

Haftung des Versicherers bei einem sog. Kurzkennzeichen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.09.2018 - Aktenzeichen 13 U 43/17

DRsp Nr. 2018/15194

Haftung des Versicherers bei einem sog. Kurzkennzeichen

Auch bei sog. "Kurzkennzeichen" ist der Versicherer gegenüber Dritten ebenfalls der Nachhaftung nach § 117 VVG unterworfen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 2.2.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen und das Urteil wegen der teilweisen Klagerücknahme zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 9.732,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.2.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 887,03 € der Rechtsanwälte X freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz haben die Beklagte zu 95% und der Kläger zu 5% tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahrens wird auf 10.334,93 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 117;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Nachhaftung gemäß § 117 VVG bei einem so genannten Kurzkennzeichen.