OLG Saarbrücken - Urteil vom 23.11.2017
4 U 26/15
Normen:
BGB § 839a;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 796
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 295/13

Haftung einer gerichtlichen Sachverständigen für ein unrichtiges aussagepsychologisches Gutachten in einem Strafprozess

OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.11.2017 - Aktenzeichen 4 U 26/15

DRsp Nr. 2018/3745

Haftung einer gerichtlichen Sachverständigen für ein unrichtiges aussagepsychologisches Gutachten in einem Strafprozess

1. Zur Haftung des gerichtlichen Sachverständigen für ein unrichtiges aussagepsychologisches Gutachten im Strafprozess. 2. Im Schadensersatzprozess gegen den gerichtlichen Sachverständigen hat das Regressgericht nach dem Maßstab des § 287 ZPO über den hypothetischen Ausgang des Vorprozesses (hier: des Strafprozesses) zu befinden. 3. Sind im Regressprozess bessere oder andere Erkenntnismöglichkeiten vorhanden, als sie dem für den Vorprozess zuständigen Gericht zur Verfügung standen, dann entspricht es, wie im Rahmen der Rechtsberaterhaftung, der materiellen Gerechtigkeit, dem Schadensersatzkläger deren Verwendung nicht zu versagen. 4. Der normative Schadensbegriff gilt auch für die deliktische Haftung des gerichtlichen Sachverständigen. 5. Das Nichteinholen eines Privatgutachtens im Strafprozess fällt nicht unter § 839 Abs. 3 BGB (Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - III ZR 440/16, NJW-RR 2017, 1105).

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29.01.2015 (Aktenzeichen 3 O 295/13) wird zurückgewiesen.