OLG Koblenz - Urteil vom 10.01.2008
2 U 190/07
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 230;
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 323/04

Haftung eines 7 Jahre alten radfahrenden Kindes bei Kollision mit einem anderen Radfahrer

OLG Koblenz, Urteil vom 10.01.2008 - Aktenzeichen 2 U 190/07

DRsp Nr. 2009/26939

Haftung eines 7 Jahre alten radfahrenden Kindes bei Kollision mit einem anderen Radfahrer

1. Kommt es zur Kollision zweier Fahrradfahrer ist bei der Prüfung des Verschuldens eines gerade 7 Jahre alten Kindes auf die intellektuelle Fähigkeit abzustellen, die Gefährlichkeit des Tuns zu erkennen, ohne dass es darauf ankommt, ob er auch die Fähigkeit hat, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten (BGH MDR 1970, vgl. auch BGH VersR 1984, 218, OLG Köln VersR 1987, 1022). 2. Bei der Prüfung eines fahrlässigen Verhaltens kommt es nicht auf die individuellen Fähigkeiten des Kindes, sondern auf einen objektiven Maßstab an. Dabei hat eine gruppenbezogene Betrachtung zu erfolgen. Es kommt darauf an, ob ein etwas über 7 Jahre alter Junge bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte voraussehen können, dass bei seinem Tun ein anderer verletzt werden konnte und ob es ihm bei Erkenntnis der Gefährlichkeit seines Handels in der konkreten Situation möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten (anknüpfend an OLG Koblenz, OLGR 2005, 484.).

Tenor:

Die Berufung des Klägers, soweit nicht bereits gegenüber dem Beklagten zu 2) zurückgenommen, gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach - Einzelrichter - vom 17. Januar 2007 wird zurückgewiesen.