OLG Saarbrücken - Urteil vom 22.07.2008
4 U 129/08
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; BGB § 631;
Fundstellen:
NJW 2009, 372
NZV 2009, 143
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 18.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 314/07

Haftung eines Autohauses für Schäden eines Kunden aufgrund eines nicht funktionsfähigen ABS-Systems

OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.07.2008 - Aktenzeichen 4 U 129/08

DRsp Nr. 2009/1271

Haftung eines Autohauses für Schäden eines Kunden aufgrund eines nicht funktionsfähigen ABS-Systems

Setzt der Kunde eines Autohauses den Gebrauch seines Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr fort, obwohl er aufgrund eigener Anschauung weiß, dass aufgrund eines Defekts der Bremsanlage jede weitere Fahrt mit seinem PKW erhebliche Gefahren verursacht, so steht ihm gegenüber dem Autohaus wegen eines überwiegenden Mitverschuldens selbst dann kein Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung gegenüber dem Autohaus zu, wenn er die vom Autohaus erteilte Auskunft über den Zustand seines Fahrzeugs so verstehen durfte, dass sein Fahrzeug zwar nicht verkehrssicher sei, er aber dennoch eine kurze Strecke bis zur nächsten Werkstatt fahren könne.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 18.02.2008 - 6 O 314/07 - abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.278,98 EUR festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1; BGB § 631;

Tatbestand:

I.

Der Kläger begehrt von dem beklagten Autohaus Schadensersatz wegen Verletzung der Aufklärungspflicht anlässlich einer Autoreparatur.