BGH - Urteil vom 16.11.2021
VI ZR 355/20
Normen:
BGB § 826;
Fundstellen:
MDR 2022, 309
VRS 2021, 205
VersR 2022, 390
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1721/17
OLG Braunschweig, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 42/19

Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer in einem Dieselfall

BGH, Urteil vom 16.11.2021 - Aktenzeichen VI ZR 355/20

DRsp Nr. 2021/18289

Haftung eines Automobilherstellers gegenüber dem Käufer in einem Dieselfall

Zur Haftung eines Automobilherstellers nach § 826 BGB gegenüber dem Käufer in einem sogenannten Dieselfall (hier: Verkauf eines Gebrauchtwagens).

1. Der Hersteller eines Dieselfahrzeugs mit illegaler Abschalteinrichtung haftet auch gegenüber Gebrauchtwagenkäufern aus § 826 BGB.2. Den Hersteller von Dieselfahrzeugen mit illegaler Abschalteinrichtung trifft die sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Fragen, wer die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei ihm getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. Februar 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 826;

Tatbestand

Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung in Anspruch.