BGH - Urteil vom 05.10.2021
VI ZR 495/20
Normen:
BGB § 831;
Fundstellen:
DAR 2021, 673
VRS 2021, 188
VersR 2022, 385
WM 2021, 2107
ZIP 2022, 32
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 23.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 114/18
SchlHOLG, vom 05.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 142/18

Haftung eines Automobilherstellers nach gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem Dieselfall

BGH, Urteil vom 05.10.2021 - Aktenzeichen VI ZR 495/20

DRsp Nr. 2021/16280

Haftung eines Automobilherstellers nach gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem Dieselfall

Zur Haftung eines Automobilherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: kein Wegfall des Anspruchs auf Schadensersatz wegen Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Nichtaufspielen des Software-Updates).

Der gemäß § 249 Abs. 1 BGB mit dem Vertragsschluss entstandene Anspruch des Käufers - hier eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs - auf Erstattung des für das bemakelte Fahrzeug gezahlten Kaufpreises erlischt nicht, wenn sich der (objektive) Wert oder Zustand des Fahrzeugs in der Folge aufgrund neuer Umstände - wie hier der Durchführung des Updates - verändert.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 5. März 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils und unter Zurückweisung der Anschlussberufung die Anträge der Klägerin,

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