OLG Hamm - Urteil vom 12.01.2022
11 U 21/21
Normen:
BGB § 839a Abs. 1; BGB § 195; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2022, 1592
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 14.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 6/20

Haftung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen vermeintlich fehlerhafter medizinischer Gutachten auf Schadenersatz und SchmerzensgeldVoraussetzungen für die Unrichtigkeit eines SachverständigengutachtensSittenwidrige Schädigung (vorliegend verneint)Einrede der Verjährung

OLG Hamm, Urteil vom 12.01.2022 - Aktenzeichen 11 U 21/21

DRsp Nr. 2022/5579

Haftung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen vermeintlich fehlerhafter medizinischer Gutachten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld Voraussetzungen für die Unrichtigkeit eines Sachverständigengutachtens Sittenwidrige Schädigung (vorliegend verneint) Einrede der Verjährung

Zur Beurteilung der Haftung eines Sachverständigen, der aufgrund des Inhalts von in gerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachten zur Prozessfähigkeit des Klägers auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.12.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 839a Abs. 1; BGB § 195; ZPO § 97 Abs. 1;

Gründe

I.