OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.05.2021
12 W 16/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 677; BGB § 680;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1034
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 22.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 342/19

Haftung eines Kraftfahrers für Schäden eines Schwerverletzten auf einer Rettungsfahrt

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2021 - Aktenzeichen 12 W 16/20

DRsp Nr. 2021/9612

Haftung eines Kraftfahrers für Schäden eines Schwerverletzten auf einer Rettungsfahrt

Ein Kraftfahrer, der einen Geschädigten, der bei einer Schlägerei zusammengeschlagen und schwer verletzt worden ist, trotz eigener Alkoholisierung mit etwa 1,5 Promille in seinem Pkw in das nächste Krankenhaus befördert, haftet wegen des Haftungsprivilegs des § 680 BGB nicht für Verletzungen aufgrund eines Unfalls auf dieser Fahrt. Denn das Verhalten stellt sich auch angesichts seiner Alkoholisierung nicht als grob fahrlässig i.S. von § 680 BGB dar, wenn der Geschädigte bewusstlos war, stark am Kopf blutete und sich dort eine große Beule bildete.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam vom 22.06.2020, Az.: 1 O 342/19, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 677; BGB § 680;

Gründe:

I.