BGH - Urteil vom 13.04.2023
III ZR 215/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 839;
Fundstellen:
BB 2023, 1409
BGHZ 237, 30
DVBl 2023, 1145
MDR 2023, 844
NVwZ-RR 2023, 853
NZBau 2023, 583
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 19.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 165/20
SchlHOLG, vom 03.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 10/21

Haftung eines privaten Unternehmens bei schuldhafter Beschädigung fremder (kommunaler) Versorgungsleitungen (hier: durch Rammarbeiten); Relevanter eigener Ausführungsspielraum von Mitarbeitern eines privaten Unternehmens im Zuge von Straßenbauarbeiten der öffentlichen Hand; Beschädigung eines erdverlegten Stromkabels

BGH, Urteil vom 13.04.2023 - Aktenzeichen III ZR 215/21

DRsp Nr. 2023/7289

Haftung eines privaten Unternehmens bei schuldhafter Beschädigung fremder (kommunaler) Versorgungsleitungen (hier: durch Rammarbeiten); Relevanter eigener Ausführungsspielraum von Mitarbeitern eines privaten Unternehmens im Zuge von Straßenbauarbeiten der öffentlichen Hand; Beschädigung eines erdverlegten Stromkabels

Die Mitarbeiter eines privaten Unternehmens, die im Zuge von Straßenbauarbeiten der öffentlichen Hand neue Fahrzeugrückhaltesysteme (Schutzplanken) montieren, handeln nicht in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes, wenn das beauftragte Fachunternehmen bei den zu erbringenden Montagearbeiten, die der Daseinsvorsorge dienen und bei denen der hoheitliche Charakter daher nicht im Vordergrund steht, über einen relevanten eigenen Ausführungsspielraum verfügt. Bei schuldhafter Beschädigung fremder Versorgungsleitungen (hier: durch Rammarbeiten) haftet das private Unternehmen nach § 823 Abs. 1 BGB (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urteil vom 6. Juni 2019 - III ZR 124/18, NJW-RR 2019, 1163).

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 3. Dezember 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszugs einschließlich der Kosten des Streithelfers der Klägerin zu tragen.