OLG Dresden - Urteil vom 10.10.2023
4 U 634/23
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630a Abs. 1;
Fundstellen:
r+s 2023, 1080
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 10.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2250/19

Haftung eines Radiologen wegen unterbliebener Mitteilung eines im MRT feststellbaren CholesteatomsAbgrenzung von einfachem und grobem Diagnosefehler

OLG Dresden, Urteil vom 10.10.2023 - Aktenzeichen 4 U 634/23

DRsp Nr. 2023/14124

Haftung eines Radiologen wegen unterbliebener Mitteilung eines im MRT feststellbaren Cholesteatoms Abgrenzung von einfachem und grobem Diagnosefehler

1. Ein Radiologe, dem ein Patient mit der Befundbeschreibung "Kopfschmerzen" zum MRT überwiesen wird, darf auch von einem sichtbaren Nebenbefund außerhalb des Gehirnschädels nicht die Augen verschließen. 2. Ist er in medizinischer Sicht nicht selbst verpflichtet, diesen Zufallsbefund abzuklären, hat er ihm im Arztbrief an den überweisenden Behandler aufzunehmen. 3. Unterbleibt diese Mitteilung, weil der Radiologe einen erkennbaren Nebenbefund übersieht, stellt dies einen Diagnosefehler dar.

4. Das Übersehen unspezifischer Knochenveränderungen im Sinne eines über Jahre entstandenen Cholesteatoms stellt einen einfachen Diagnosefehler dar. 5. Realisiert sich bei einer operativen Entfernung des Cholesteatoms ein typisches Operationsrisiko, so ist der Patient daher in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der operationspflichtige Zustand erst zeitlich nach dem Diagnosefehler des Radiologen entstanden ist.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Dresden vom 10.03.2023 - 6 O 2250/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.