OLG Hamm - Beschluss vom 01.03.2018
24 U 143/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 139/17

Haftung eines Wach- und Sicherheitsdienstleisters wegen des Verlustes von Schlüsseln einer Schließanlage

OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2018 - Aktenzeichen 24 U 143/17

DRsp Nr. 2018/7138

Haftung eines Wach- und Sicherheitsdienstleisters wegen des Verlustes von Schlüsseln einer Schließanlage

Ein Wach- und Sicherheitsdienstleister haftet wegen des Verlustes von Schlüsseln einer Schließanlage jedenfalls solange nicht auf Ersatz des durch den Austausch der Schließanlage entstehenden Schadens, solange die Schließanlage noch nicht ausgetauscht worden ist.

Tenor

Es ist beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen, weil die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe

I.

Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die der Klägerin unstreitig zustehende Forderung nicht durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung teilweise erloschen ist.

1.