Haftung für Amtspflichtverletzung der bei der unteren Straßenverkehrszulassungsbehörde tätigen Bediensteten in Rheinland-Pfalz
BGH, Urteil vom 21.04.1983 - Aktenzeichen III ZR 2/82
DRsp Nr. 1994/4697
Haftung für Amtspflichtverletzung der bei der unteren Straßenverkehrszulassungsbehörde tätigen Bediensteten in Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz haftet für Amtspflichtverletzung der bei der unteren Straßenverkehrszulassungsbehörde (Kreisverwaltung) tätigen Bediensteten nicht das Land, sondern der Landkreis.